Rechtsprechung
BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorgehensweise bei der Messung der Rotlichtzeit beim Überfahren eines roten Wechsellichtzeichens; Ausgleich von Meßfehlern bezüglich der Rotlichtzeit bei Messungen durch Polizeibeamten mittels einer geeichten Stoppuhr; Berücksichtigungspflicht von Meßfehlern bei ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist auch bei Verwendung einer geeichten Stoppuhr ein Sicherheitsabschlag von 0,3 Sek. plus Verkehrsfehlergrenze vorzunehmen
Papierfundstellen
- NStZ 1995, 587
- NZV 1995, 368
- VersR 1996, 645
- BayObLGSt 1995, 48
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 11.04.1986 - 1 Ss OWi 418/85
Gewährleistung einer ausreichenden Kompensation von Messfehlern bei der in …
Auszug aus BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95
Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62 /64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so daß im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind. - OLG Hamburg, 11.06.1987 - 1 Ss 6/87
Auszug aus BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95
Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62 /64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so daß im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind.
- BayObLG, 19.08.2019 - 201 ObOWi 238/19
Anforderungen an Urteilsgründe bei Messung - qualifizierter Rotlichtverstoß
Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzugs von 0, 3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich (u.a. Anschluss und Fortführung an KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141 und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).Selbst bei geeichter Stoppuhr hat der Tatrichter von dem gemessenen Wert einen über den Toleranzabzug von 0, 3 Sekunden hinausgehenden Sicherheitsabzug vorzunehmen, der dem Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) dient (KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141; KG, Beschluss vom 18.08.1999 - 2 Ss 164/99 - 3 Ws (B) 414/99 bei juris und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).
- OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 2b Ss OWi 132/00
Toleranzabzug; Stoppuhr; Ampelrotphase; Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Gelbphase
Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden (vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VM 1986, 74 (Spiegelmeßverfahren); BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400). - OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 1 Ws (OWi) 380/00
Toleranzabzug bei Messung einer Ampelphase mit Stoppuhr
Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden (vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VM 1986, 74 (Spiegelmeßverfahren); BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400). - KG, 17.12.2001 - 3 Ws (B) 626/01
Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr
Schon bei der Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr muss von dem gemessenen Wert (hier: 1,29 Sekunden im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie) ein Toleranzabzug zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten der Uhr (sogenannte Verkehrsfehlergrenze) und der Reaktionsverzögerung bei der Bedienung der Stoppuhr vorgenommen werden (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG in std. - KG, 12.11.2001 - 3 Ws (B) 514/01
Qualifizierter Rotlichtverstoß beim Einfahren in einen Kreisverkehr
Soweit das Amtsgericht zwar zutreffend einen Toleranzabzug von 0, 3 Sekunden zum Ausgleich von Reaktionsverzögerungen bei den die Stoppuhren bedienenden Beamten vorgenommen hat, jedoch nur einen weiteren Abzug von 0, 03 Sekunden zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) in Ansatz gebracht (UA S.4), während es nach der Rechtsprechung hier eines Abzuges von 0, 2 Sekunden, insgesamt somit eines Sicherheitsabzuges von 0, 5 Sekunden bedarf (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG Beschlüsse vom 2. Februar 1998 - 3 Ws (B) 791/97 - und vom 10. März 1999 - 3 Ws (B) 85/99 -), stellt dies keine durchgreifenden Rechtsfehler dar; denn auch bei Berücksichtigung eines entsprechenden Toleranzabzuges ergibt sich ein Wert von 4, 5 Sekunden, so dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 34.2 BKat vorliegen.